A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1887 Schloß Neuhaus e.V. (abgekürzt: TSV 1887 Schloß Neuhaus). Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter der Nr. 1164 eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist in Paderborn-Schloß Neuhaus.
3. Seine Vereins-Farben sind blau-gelb.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs,
c. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e. die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
f. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,
g. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
h. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
i. die Förderung der Begeisterung für den Sport, des Gemeinschaftssinns, des sozialen Verhaltens, der Begründung von Freundschaften, der Hilfsbereitschaft sowie der Fairness von Jugendlichen,
j. die Durchführung von präventiven und rehabilitativen Angeboten und Programmen sowie Veranstaltungen.
3. Der Verein achtet bei seiner Aufgabenerfüllung auf einen sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit der Natur und Umwelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Grundsätze
1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
3. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung erlässt der erweiterte Vorstand ein entsprechendes Schutzkonzept nebst dessen integraler Bestandteile wie insbesondere
– die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex,
– die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
– der Erlass allgemeiner Verhaltensrichtlinien und
– die Benennung von Ansprechpersonen.
4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied
a. des Stadtsportverbandes Paderborn e.V. und des KreisSportBundes Paderborn e.V.
b. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der erweitere Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters in Textform.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
6. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen und der Beschlüsse des Vorstandes nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie dürfen die sportlichen Angebote des Vereins nicht nutzen.
4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes per Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verein;
– durch Streichung aus der Mitgliederliste;
– durch Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins oder sonstige Regelungen der Fachverbände und Bünde verstößt;
– den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
– sich unsportlich verhält;
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer staatsseitig verbotenen Partei oder Organisation schadet;
– gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
2. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom erweiterten Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, abteilungsspezifische Beiträge, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie Umlagen erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.
2. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Abteilungsspezifische Beiträge werden durch den Vorstand nach Rücksprache mit den jeweiligen Abteilungsleiter*innen festgelegt und auf der jährlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
3. Über Höhe und Fälligkeit von Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Dreivierteln der Mitglieder der Versammlung festgesetzt werden.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der E-Mail-Adresse sowie der Telefonnummer mitzuteilen.
5. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.
6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
8. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
10. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom erweiterten Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch in Form einer Vereinsstrafe einen befristeten, bis maximal sechsmonatigen Ausschluss vom Trainings-, Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen nach sich ziehen.
3. Das Verfahren wird vom erweiterten Vorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
D. Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung;
– der Vorstand;
– der erweiterte Vorstand;
– die Jugendversammlung;
– der Jugendvorstand.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen über die Vereinshomepage https://www.tsv1887.de unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20% aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in. Der/die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/die Versammlungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
11. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein/e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidat*innen mit der höchsten und zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.
12. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Versammlung vorliegen.
13. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung stattfindet.
14. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete softwaretechnische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der softwaretechnischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
15. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
16. Im Übrigen gelten für die virtuelle Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
17. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.
Antragsberechtigt sind:
a. der Vorstand
b. die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.
18. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den/die Vorsitzende*n, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des Vorstands zu richten. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstands, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
19. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang bei den im Stimmabgabeschreiben benannten Stellen maßgeblich. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstands, bestimmen die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
20. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform bekanntzumachen.
21. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme der Berichte des erweiterten Vorstandes;
– Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
– Entlastung des erweiterten Vorstandes;
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
– Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen;
– Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit;
– Beschlussfassung über Umlagen;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
– Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
– Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gemäß § 13 Abs. 12).
§ 15 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einem/einer der Aufgabenbereich Finanzen zugeordnet ist, und mindestens zwei Fachressortleiter*innen sowie dem/der Jugendleiter*in.
2. Der/die 1.Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand gem. § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch sie vertreten, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist.
Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden im Innenverhältnis angewiesen, von der Einzelvertretung nur im Fall der Verhinderung des/der 1.Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
3. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Der Vorstand kann für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. Weiter kann der Vorstand für Aufgabenerledigung und Beratung weitere Mitarbeiter*innen hinzuziehen oder Ausschüsse und Beratungsgruppen bilden. Diese werden einem Vorstandsmitglied oder einem Beauftragten für herausgehobene Aufgaben zugeordnet und berichten diesem.
6. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstandes ist nicht zulässig.
7. Der/die 1.Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis jeweils Nachfolger*innen gewählt sind.
8. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine*n Nachfolger*in bestimmen.
10. Sitzungen des Vorstandes werden durch den/die Vorsitzende*in, bei dessen/deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder, anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden.
11. Der Vorstand regelt im Übrigen die Aufteilung der einzelnen Vereinsaufgaben an die einzelnen Vorstandsmitglieder. Er ist berechtigt, den/die Vorsitzende*n oder ein anderes Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
12. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 16 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweitere Vorstand besteht aus
– den Mitgliedern des Vorstandes
– den Abteilungsleiter*innen oder deren stellvertretenden Abteilungsleiter*innen
2. Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere:
– Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
– Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
– Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
– Berufung von Nachfolger*innen für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes
– Beschlussfassung über Abteilungsbeiträge und Gebühren
– Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen
– Erlass eine Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt gem. § 4 Abs. 3.
3. Der erweiterte Vorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 10 entsprechend.
§ 17 Abteilungen
1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der erweiterte Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine*n Abteilungsleiter*in, eine*n stellvertretenden Abteilungsleiter*in und mindestens ein weiteres Abteilungsvorstandsmitglied.
Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter*innen durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine*n Abteilungsleiter*in wählen. Wird der/die abgelehnte Abteilungsleiter*in erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den/die Abteilungsleiter*in. Lehnt die Mitgliederversammlung den/die gewählte*n Abteilungsleiter*in ab, muss die Abteilung eine*n neue*n Abteilungsleiter*in wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keine*n Abteilungsleiter*in benennen, kann diese*r vom Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter*innen sind Mitglied des erweiterten Vorstandes.
3. Der erweiterte Vorstand kann eine*n Abteilungsleiter*in unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der/Die betroffene Abteilungsleiter*in ist vorher anzuhören.
4. Die Abteilungen haben eine durch den Vorstand beschlossene Abteilungsordnung.
E. Vereinsjugend
§ 18 Die Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
3. Organe der Vereinsjugend sind:
– der Jugendvorstand
– die Jugendversammlung
Der/die Jugendleiter*in ist Vorsitzende*r des Jugendvorstandes und Mitglied des Vorstandes. Der/die Jugendleiter*in wird von der Jugendversammlung gewählt.
4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden muss und nur im besonderen Fall vom Vorstand verweigert werden darf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Personal einzustellen. Im Weiteren ist nur der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die 1.Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.
3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 20 Kassenprüfer*innen
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen und zwei Ersatzkassenprüfer*innen, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen und der Ersatzkassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre, wobei ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Ersatzkassenprüfer*in in geraden Jahren und ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Ersatzkassenprüfer*in in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
3. Die Kassenprüfer*innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 21 Vereinsordnungen
1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss ergänzende Ordnungen zu erlassen, dieses sind insbesondere:
a. Beitragsordnung
b. Finanzordnung
c. Geschäftsordnung
d. Ehrenordnung
2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 22 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 23 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand eine*n Datenschutz-beauftragte*n.
G. Schlussbestimmungen
§ 26 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB die Liquidatoren des Vereins.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Paderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 27 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.03.2023 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Abweichend zum vorstehenden Absatz finden die Wahlen in der Mitgliederversammlung am 25.03.2023 bereits nach dieser Satzung statt.
4. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.